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Sonntagsverkäufe

Gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vom 8. Juli 2008 können die Gemeinden im Kanton Zürich, jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich, maximal vier Sonn- bzw. Feiertrage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz, ArG). Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag und Weihnachtstag (§1 lit. B Abs. 2 i.V.m §5 Abs. 3 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz, RLG). Es dürfen höchstens zwei Sonn- bzw. Feiertage nacheinander bezeichnet werden (Art. 20 Abs. 1 ArG). Für das Jahr 2020 wurden folgende Sonn- und Feiertage bestimmt:

Sonntag, 8. Mai 2022
Sonntag, 11. September 2022
Sonntag, 20. November 2022
Sonntag, 4. Dezember 2022

An diesen Daten kann auf dem Gebiet der Gemeinde Steinmaur das Verkaufspersonal ohne kantonale Bewilligung beschäftigt und die Läden des Detailhandels ohne weitere Bewilligung offen gehalten werden. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes einzuhalten.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- und Feiertage an höchstens vier anderen Sonn- und Feiertage geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jeweils eine Bewilligung der Gemeinde nötig.

Neben den durch die Gemeinden gemeldeten vier Daten erteilt das AWA seit 1. Juli 2008 keine Bewilligungen mehr für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsgeschäften an Sonn- oder Feiertagen. Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von max. zwei Auto-, Motorrad- bzw. Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem bzw. zwei nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertagen.

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