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Gemeindeversammlung

LIEBE STIMMBERECHTIGTE EINWOHNERINNEN UND EINWOHNER

Der Beleuchtende Bericht wird nicht generell an alle Haushaltungen zugestellt. Sie haben folgende Möglichkeiten den Beleuchtenden Bericht zu erhalten:
  • Herunterladen (siehe ganz unten "Nächste Versammlungen")
  • Email an edith.lee@steinmaur.ch
  • Am Schalter der Gemeindeverwaltung

Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist gemäss dem Zürcher Gemeindegesetz das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten EinwohnerInnen der Gemeinde Steinmaur. Die Gemeindeversammlung findet jährlich mindestens zwei Mal statt. (Abnahme von Budget und Jahresrechnung sind gesetzlich vorgeschrieben).

Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

§ 18 Ankündigung Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Ankündigung zur Einsicht aufzulegen.
  • § 17 Anfragerecht Jedem Stimmberechtigtem steht das Recht zu, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeindevorstand einzureichen. Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeindevorstand schriftlich einzureichen. Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfrage spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich. In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

Kontakt

Lee Edith, 044 855 40 55
edith.lee@steinmaur.ch

Ort

Hauptstrasse 17
8162 Steinmaur

Aufgaben

Der Gemeindeversammlung stehen zu:
  • Erlass und Änderungen der Personalverordnung
  • Erlass und Änderungen der Verordnung über die Wasserversorgung
  • Erlass und Änderungen der Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen
  • Erlass und Änderungen der Verordnung über die Abfallentsorgung
  • Erlass und Änderungen von weiteren Verordnungen und Reglementen von allgemeiner Bedeutung, die nicht in die Kompetenz einer Gemeindebehörde fallen sowie die Grundsätze für die Gebührenerhebung
  • Festsetzung und Änderung des kommunalen Richtplans
  • Festsetzung und Änderung des Erschliessungsplanes
  • Festsetzung und Änderung von Sonderbauvorschriften und Gestaltungsplänen
  • Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung
  • Behandlung von Anfragen gemäss §17 des Gemeindegesetzes
  • Abschluss von Anschlussverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben
  • Übernahme neuer Aufgaben und die Bestimmung der zuständigen Organe
  • Beschlussfassung über die Änderung der Gemeindegrenze, sofern dadurch bewohntes Gemeindegebiet betroffen wird
  • - Behandlung von Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Gemeindebehörden, welche von diesen aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden

Kompetenzen

Der Gemeindeversammlung stehen zu:
  • Festsetzung der jährlichen Budgets, die im Rahmen des Kantonalen Rechts auch Globalbudgets enthalten können
  • Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 500'000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200'000.00 für einen bestimmten Zweck soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist
  • Die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als CHF 500'000.00
  • Die Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Betrag von mehr als CHF 500'000.00
  • Die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, mit Ausnahme von Abrechnungen, bei denen keine Kreditüberschreitung stattgefunden hat.

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Datum Sitzung