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Meldevorschriften

Gerne informieren wir Sie über die Niederlassungsvorschriften gemäss unserer Polizeiverordnung:

Art. 10 - Persönliche Meldepflicht
Wer sich in der Gemeinde niederlässt, länger als 3 Monate Aufenthalt nimmt, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in ihr begründet, hat sich nach den massgeblichen kantonalen Gesetzesbestimmungen innert 14 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und die erforderlichen Papiere vorzulegen. Die Anmeldung ist auch dann fristgemäss vorzunehmen, wenn die erforderlichen Ausweisschriften noch nicht vorgelegt werden können.
Besondere Vorschriften für Militär, Zivilschutz, Zivildienst und des Migrationsamtes entbinden nicht von der Meldepflicht.

Art. 11 - Meldepflicht Dritter
Liegenschaftsverwaltungen, Eigentümer und Vermieter von Wohnungen und Zimmern, Logisgeber und Familien sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug ebenfalls innert 14 Tagen zu melden.

Art. 16 - Adressänderung innerhalb der Gemeinde, Wegzug
Wer innerhalb der Gemeinde Steinmaur umzieht oder aus der Gemeinde Steinmaur wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden. Dabei sind vorzulegen:
von Schweizerbürgern die Meldebestätigung (Schriftenempfangsschein). Von Ausländern der Ausländerausweis.
Bei schriftlicher Abmeldung wird für die Nachsendung der Schriften eine Gebühr erhoben.
Personen, welche ohne Abmeldung wegziehen und deren neuer Aufenthaltsort unbekannt ist, werden nach 3 Monaten von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister gestrichen. Die Ausweisschriften von Schweizern werden vernichtet, die von Ausländern dem zuständigen Konsulat überwiesen.

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