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AHV - Nichterwerbstätigkeit

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Dies gilt für:

  • Frühpensionierte
  • Ehe­partnerin, Ehe­partner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
  • Arbeits­lose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Kranken­tag­geld
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Sozial­hilfe
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Unter Umständen auch als Nicht­erwerbs­tätige beitrags­pflichtig:

  • Angestellte mit Brutto­einkommen unter CHF 4747.00 im Kalender­jahr
  • Angestellte, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
  • Angestellte mit einem Pensum unter 50 Prozent

Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente der AHV oder der IV. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Die Nichterwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Wenn der erwerbs­tätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitrags­pflichtigen Jahres­lohn von mindestens CHF 9494.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahres­einkommen von mindestens CHF 18'400.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Weitere Informationen finden Sie unter www.svazurich.ch.

Preis

gratis

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