AHV - Selbständigkeit
Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agentinnen/Agenten und freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die
- unter eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Einzelfall.
Weitere Informationen finden Sie unter www.svazurich.ch.
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Preis
Zugehörige Objekte
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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